Rechtsthemen



Pflicht zur E-Rechnung trifft auch Vereine

Auch Vereine müssen ab dem nächsten Jahr in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen und spätestens in einigen Jahren selbst E-Rechnungen ausstellen, wenn sie an Unternehmen Dienstleistungen erbringen oder Waren verkaufen.

Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen in Deutschland elektronische Rechnungen (E-Rechnungen) ausstellen, wenn sie anderen Unternehmen Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen. Diese neue Regel gilt auch für gemeinnützige Vereine, wenn sie an andere Unternehmen Dienstleistungen erbringen oder Produkte verkaufen. Auch wenn ein Verein die Kleinunternehmerregelung für die Umsatzsteuer gewählt hat, gilt die Pflicht zur E-Rechnung. Das bedeutet, dass E-Rechnungen in allen Bereichen (auch Sphären genannt) eines Vereins erstellt werden müssen, in denen Waren oder Dienstleistungen verkauft werden; betroffen können somit die Sphären der Zweckbetriebe, der Vermögensverwaltung oder der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sein.

Natürlich gilt die Übergangsfrist bis Ende 2026 bzw. bei einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro bis Ende 2027 auch für Vereine. Dennoch lohnt es sich, frühzeitig Vorbereitungen für die neue Pflicht zu treffen. Denn Vereine müssen schon ab 2025 E-Rechnungen empfangen können (ggf. als Anhang einer E-Mail), die den Sphären Zweckbetrieb, Vermögensverwaltung und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. Für den Empfang von E-Rechnungen ist nämlich keine Übergangsfrist vorgesehen.